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Was kommt nach der öffentlichen Bestellung?
Die "Altersgrenze"
Dipl.-Ing. H. Kropp
nach einem Vortrag, gehalten bei der Tagung der FG Elektronik und EDV am 6.3.2010 bei der "Alten Leipziger" in Oberursel.
1.
Am 2. Dezember 1980 erhielt ich im Rahmen einer feierlichen Abschlussveranstaltung mit einer Einführung in die
Sachverständigentätigkeit (durch Herrn Assessor Rössner) aus der Hand des Präsidenten der IHK für München und Oberbayern,
Herrn Rodenstock, meine Bestallungsurkunde als Sachverständiger für "Teilnehmeranlagen in der Fernmeldetechnik",
in der stand zu lesen:
"... ist ... vom 2.7.1980 bis 28.3.2005 heute öffentlich bestellt und vereidigt worden..."
(Anmerkung: Der Bestellungstenor ist im Laufe dieser Zeit einmal geändert und einmal ergänzt worden).
2.
Am 26.11.2004 erhielt ich dann ein Schreiben derselben IHK mit dem Hinweis:
"... Ihre öffentliche Bestellung als Sachverständiger erlischt nach Par. 22 Abs. 1 d Sachverständigenordnung
mit Vollendung Ihres 68. Lebensjahres am 28.03.2005.
Für die bisherige Zusammenarbeit sprechen wir Ihnen unseren Dank und unsere besondere Anerkennung aus.
Auf Antrag ist eine Verlängerung über das 68. Lebensjahr hinaus prinzipiell für drei Jahre möglich.
... Darum bitten wir Sie, wenn Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen, um Beantwortung des beigelegten
Fragebogens und um Übersendung einer Liste Ihrer Gutachten (Par. 13 Abs. 1 SVO) der letzten beiden Jahre.
Mit der Verlängerung der öffentlichen Bestellung ist eine Gebühr in Höhe von EUR 225,- verbunden..."
3.
Nach Übersendung des Antrags, des Fragebogens und der Gutachtensliste wurde ich gebeten, zwei von der
IHK daraus ausgewählte Gutachten vorzulegen. Dazu musste zuvor von dem Auftraggeber des ausgewählten
Privatgutachtens das Einverständnis eingeholt werden, was schließlich auch erteilt wurde.
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4.
Mit Schreiben der IHK vom 24.02.2005 erhielt ich die Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung.
"... auf Ihren Antrag verlängern wir Ihre öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gem. Par. 22 Abs. 2
Sachverständigenordnung (SVO) um drei Jahre bis zum 28.03.2008 ..."
"... Mit Ablauf des 28.03.2008 erlischt Ihre öffentliche Bestellung und Vereidigung. Eine Verlängerung der öffentlichen
Bestellung über diesen Zeitpunkt hinaus ist aus Rechtsgründen nicht möglich.
Nach diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" nicht mehr
führen und den von der IHK ausgehändigten Rundstempel nicht mehr verwenden, noch in sonstiger Weise auf die ehemalige
öffentliche Bestellung hinweisen. ..."
"Unabhängig hiervon ist es Ihnen unbenommen, weiter als freier Sachverständiger für Gerichte, Behörden oder
Private tätig zu werden. ..."
5.
Und wie wirkte sich das aus, "nach der öffentlichen Bestellung"
5.1
Ich habe dann nach dem genannten Termin das Gummiteil des Rundstempels und den Ausweis (den ich übrigens nie vorzeigen musste)
der IHK zurückgeschickt.
Neben der Bestellung wird auch die Vereidigung hinfällig. Das heißt, der seinerzeit geleistete Eid gilt nicht mehr. Eventuelle
gegenteilige IHK-Meinungen, dass dies ein "ewiger Eid" sei, können Sie getrost ignorieren.
5.2
Nicht abhalten ließ ich mich, in meinem CV im Internet und im Internetauftritt der FG auf die ehemalige Bestellung hinzuweisen.
Wer in seinem Lebenslauf Zeiten einer Fachtätigkeit gemäß IHK-Befehl unterdrückt, handelt unredlich - das wollte die
IHK wahrscheinlich so auch nicht.
5.3
Groß ist die Überraschung der "Senioren"-SV, wenn sie feststellen, dass sie aus allen IHK-Verzeichnissen, ob gedruckt oder
im Internet, sofort nach dem Ablauf der Bestellung eliminiert werden.
Das heißt aber auch anderseits: sie werden nicht mehr von den IHKs den Gerichten, Versicherungen, Firmen oder Privaten empfohlen.
Ein wichtiges "Marketing"-Instrument entfällt. Das merkt man deutlich am Rückgang der Aufträge.
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5.4
Daneben kommt dann noch eine Mitteilung in den IHK-Nachrichten, dass die Bestellung erloschen ist. Keine Angabe von Gründen!
Es steht also der SV, dem man z. B. wegen Schlechtleistung die Bestellung entziehen musste, im IHK-Blatt, das alle
Kammermitglieder gratis bekommen, gleich neben dem SV, der älter als 71 geworden ist.
5.5
Es gibt auch IHKs, die streichen den Sachverständigen dann auch aus allen sonstigen Listen.
Ich z. B. musste feststellen, dass ich nicht mehr zum jährlichen Sachverständigentag der IHK München
mit Fachvorträgen und Beteiligung von Kollegen, Anwälten, Richtern usw. eingeladen wurde.
5.6
Sollte der SV vom IfS ein Logo gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur Nutzung erworben haben, darf er dieses
nach Ende der Bestellung nicht mehr weiter verwenden. Das heißt, der SV muss neue Briefpapiere, neue Visitenkarten usw.
drucken lassen. Die Lizenzgebühren werden natürlich nicht erstattet, auch nicht zeitanteilig.
5.7
Die schlimmste Konsequenz jedoch trifft die Sachverständige, deren Leistung aufgrund des Fachgebietes mit der
Bestellung verknüpft ist. Beispiel:
Die Gutachten zur Verbindungspreisberechnung, die Netzbetreiber und andere Verpflichtete jählich einmal der
Bundesnetzagentur vorlegen müssen, müssen gemäß TKV/TKG den Stempel des SV tragen. Sonst werden sie einfach
nicht anerkannt und der SV erhält demnach auch kein Honorar dafür. Ein derartiges Gutachten wäre wertlos.
Wer sich als SV für Verbindungspreisberechnung einen guten Kundenstamm aufgebaut hat, kann diesen ab 71 vergessen...
Ähnlich benötigen auch die Gutachten zu Geldspielgeräten den IHK-Stempel, weitere Fachgebiete folgen.
Was sagen dazu die IHKs? Siehe oben:
"Sie können ja weiter gutachten".
Für wen? Ich würde das als "IHK-Lüge" bezeichnen.
6.
Die Altersgrenze muss also fallen. Es mag banal klingen: es ist nur eine Frage der Zeit, bis das jeden der öbuv SV trifft.
Bei der Bestellung 1980 dachte ich mir auch: 2005 ist weit weg.
Heute betrachtet, nach 28 Jahren erfolgreicher SV-Tätigkeit, kann ich nur sagen, die Zeit ist schnell vergangen.
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7.
Viele betroffene Kollegen haben gegen die Altersgrenze geklagt, alle erfolglos. Erst in letzter Zeit sieht es
für einen Kollegen, der den Instanzenweg konsequent bis zum Ende gegangen ist, etwas besser aus, das Verfahren
ist aber noch nicht abgeschlossen.
Siehe: BVG vom 30.10.2009, im Heft des BVS vom Februar 2010.
8.
Trotzdem hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vor etwa einem Jahr die Absicht geäußert, den Bestellungskörperschaften
die Ermächtigung zur Festsetzung einer Residenzpflicht und einer Altersgrenze zu entziehen.
Das Echo auf diese Absicht war enorm. Alle betroffenen Körperschaften, wie BAK, BIK, BVS(!!), DIHK, VLK und ZDK protestierten
dagegen heftigst unter Hinweis auf die von ihnen gewonnenen Prozesse gegen aufmüpfige SV. Sind die alle die Lobby der SV?
Ich habe mir auch erlaubt, an das BMWi zu schreiben, als unmittelbar Betroffener. Antwort habe ich natürlich keine bekommen.
Schließlich kam dann als Ergebnis eines "Kuhhandels" heraus (das war offenbar das kleinere "Übel"), dass die Residenzpflicht
gefallen, die Altersgrenze aber geblieben ist.
9.
Anlässlich dieser "Action" muss gefragt werden, wie weit SV sich von einem BVS vertreten lassen können, der im Titel
auch die qualifizierten Sachverständigen führt.
Sind SV über 68 dann nicht mehr BVS-qualifiziert?
10.
Es bleibt für noch bestellte SV somit übrig zu hoffen, dass die Altersgrenze früher oder später fällt.
Vielleicht kann jeder SV dabei ein wenig nachhelfen, denn über kurz oder lang ist er auch dran und der Stempel weg.
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang interessant zu wissen, dass die Altersgrenze einer anderen Gruppe von Freiberuflern,
nämlich bei den Kassenärzten betr. deren Zulassung bereits gefallen ist.
Wir sind also auf dem richtigen Weg...
H. Kropp
03/2010
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